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Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

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1. Geltungsbereich / Auftragserteilung
1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und der Gesellschaften Aumann Beelen GmbH, Aumann Espelkamp GmbH, Aumann Lauchheim GmbH und Aumann Limbach-Oberfrohna GmbH (nachstehend übergreifend „Aumann“ genannt) richten sich nach diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.2. Kontrakte legen den Liefergegenstand und die Konditionen fest und sind verbindlich, wenn sie auf Aumann-Formularen mit ordnungsgemäßer Unterschrift erteilt werden und vom Lieferer gegengezeichnet bei Aumann vorliegen. Letzteres gilt auch für Änderungen. Durch die in dem Kontrakt aufgeführte Aumann-Material-Nummer, sowie die dazu erstellte Dokumentation wird der Liefergegenstand spezifiziert. Eine Mengen- und Terminverbindlichkeit für Lieferungen entsteht erst durch die von Aumann erteilten Lieferplaneinteilungen oder Abrufbestellungen, welche in Textform gem. § 126 b BGB an den Lieferer übermittelt werden können. Sofern der Lieferer dem nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht, gilt die Lieferplaneinteilung bzw. Abrufbestellung als vom Lieferer angenommen ohne dass es einer Auftragsbestätigung bedarf.
1.3. Einzelbestellungen (Bestellungen) außerhalb des Regelungsbereichs von Kontrakten können bis zu einem jeweils von Aumann angegebenen Höchstbestellwert unter Verzicht auf das Unterschriftserfordernis in Textform gem. § 126 b BGB erteilt werden. Sofern der Lieferer der Einzelbestellung nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht, gilt diese als vom Lieferer angenommen ohne dass es einer Auftragsbestätigung bedarf.
1.4. Eine Übertragung des Auftrages an Dritte ist ohne Einwilligung von Aumann nicht gestattet.
1.5. Produktänderungen bzw. Umstellungen in der Fertigung des Lieferers, die zur Änderung der Spezifikation der Zeichnungen oder Qualitätsstandards führen oder in sonstiger Weise Auswirkungen auf Betriebssicherheit und Funktion der Aumann-Produkte haben, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Aumann zulässig und werden nur vergütet, wenn dies schriftlich im Voraus vereinbart wurde. Die Berechnung geleisteter Arbeitszeit wird nur aufgrund von Arbeitszeiten anerkannt, die von Aumann bzw. seine Beauftragten unterschrieben sind.

2. Liefer- und Leistungstermine
2.1. Die Lieferung erfolgt zu den in Lieferplanabrufen, Einzelbestellungen oder Abrufbestellungen genannten Terminen. Die Einhaltung der Termine ist wesentliche Vertragspflicht.
2.2. Maßgebend für die Einhaltung des Termins/der Frist ist der Eingang beim zu beliefernden Werk von Aumann bzw. dem vertraglich vereinbarten Anlieferort.
2.3. Falls nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart wurde, hat der Lieferer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und beim vereinbarten Spediteur zur Abholung anzumelden.

3. Lieferverzug
Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem vom Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, ist der Lieferer gegenüber Aumann zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Verspätung. Voraussehbare Lieferverzögerungen müssen Aumann unabhängig hiervon frühzeitig gemeldet werden.
3.1. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, kann Aumann die Rücksendung auf Kosten des Lieferers vornehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei Aumann auf Kosten und Gefahr des Lieferers. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit des Kaufpreises nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.2. Bei Lieferverzug wird unter Anrechnung auf einen evtl. darüber hinaus gehenden Schadensersatz, eine Vertragsstrafe von 1,0 % je angefangener Kalenderwoche, maximal 5 % auf den kompletten Auftragswert der Lieferung oder Leistung fällig. Im Übrigen gilt § 341 BGB.

4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen
4.1. Die Zahlung erfolgt nach Lieferung und Rechnungseingang durch Überweisung oder Scheckzahlung innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Sofern die Lieferung „FCA“ (Incoterms 2010) vereinbart wurde, ist für die Zahlung der Zeitpunkt der Verladung der Ware zuzüglich der üblichen Transportzeit maßgeblich.
4.2. Bei fehlerhafter Lieferung ist Aumann berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.3. Bei laufenden Belieferungen ist Aumann berechtigt, auch wenn für jede einzelne Lieferung eine gesonderte Rechnung erteilt wird, die Zahlung jeweils am Ende einer Woche zusammenzufassen, ohne dabei den Anspruch des vereinbarten Skontos zu verlieren.
4.4. Die Rechnung ist mindestens 14 Tage vor Fälligwerden an das zu beliefernde Werk zu senden. Sie muss Nummer und Datum des Kontraktes, der Bestellung, Umsatzsteueridentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheins und Menge der berechneten Ware enthalten. Die Rechnung darf sich nur auf einen Lieferschein beziehen. Aumann ist berechtigt, Forderungen des Lieferers mit Forderungen von Aumann oder von mit Aumann konzernrechtlich verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Abtretungen der Forderung des Lieferers an Dritte sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Aumann zulässig. Die Zustimmung wird ohne wichtigen Grund nicht versagt. Aumann behält sich vor, Zahlungen in Schecks, Wechseln oder Akzepten zu leisten.
4.5. Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um Bau- oder Werkleistungen handelt, gilt § 16 VOB/B.
4.6. Der Lieferer ist nicht berechtigt, die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB zu erheben.

5. Eingangsprüfung, Qualitätssicherung, dokumentationspflichtige Teile
Für Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualität einer Lieferung sind die von Aumann bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit und im Übrigen nach den Qualitätsvorschriften von Aumann, insbesondere des Leitfadens „Qualitätsrichtlinien für Lieferanten“. Das Kontrollpersonal und die in- und ausländischen Behörden sind berechtigt, während der Arbeitszeit im Werk des Lieferers die Qualität des Materials und/oder den Herstellungsablauf der Liefergegenstände zu überprüfen. Die Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung der mangelfreien, vorschriftsmäßigen Lieferung dar. Der Lieferer ist verpflichtet, den Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die für seine Lieferung geforderten technischen Daten einzuhalten und die Qualität seiner Erzeugnisse ständig zu überprüfen. Die Erstbemusterung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des VDA, festgehalten in der VDA-Schriftenreihe „Qualitätskontrolle in der Automobilindustrie“, Band II „Lieferantenbewertung und Erstmusterprüfung“. Bei den in den technischen Unterlagen mit „D“ gekennzeichneten Teilen hat der Lieferer darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der Sicherheitsmerkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und Aumann auf Verlangen jederzeit auszuhändigen. Vorlieferanten hat der Lieferer im gleichen Umfang und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu verpflichten.

6. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung wird Aumann, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7. Fracht, Verpackung, Versicherung und Gefahrenübergang
Die Lieferungen erfolgen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, frei Werk, einschließlich Verpackung und Fracht. Die Gefahr des Versandes trägt der Lieferer.
Im Übrigen gelten die Incoterms 2010.

8. Mängelhaftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Liefergegenstände haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt:
8.1. Sachmängel: Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung durch Nachbessern oder Nachliefern zu geben, es sei denn, dass dies für Aumann unzumutbar ist. Kann dies der Lieferer innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann Aumann in Fällen besonderer Dringlichkeit, wie z. B. drohendem Produktionsstillstand, den Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers selbst nachbessern, dies durch einen Dritten ausführen lassen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr des Lieferers zurückschicken. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferer. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist Aumann nach schriftlicher Abmahnung bezogen auf den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Dem Lieferer sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von Aumann unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Rechtsmängel: Der Lieferer haftet dafür, dass Schutzrechte Dritter (z.B. Rechte an Arbeitsergebnissen) nicht verletzt werden. Sollte die Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter verletzen, so stellt der Lieferer bei Verschulden Aumann von allen Ansprüchen frei. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferer wird Aumann auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
8.2. Verjährung: Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Ziff. 8.1. und 8.2 sowie 9. verjähren mit Ablauf von 30 Monaten seit Auslieferung des Endproduktes an den Endkunden, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an Aumann, es sei denn, es besteht eine längere gesetzliche Frist. Rückgriffsansprüche von Aumann gegen den Lieferer wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Aumann kann diese auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
8.3. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Haftung
Soweit keine andere Regelung getroffen ist, ist der Lieferer wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Aumann unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferer zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht: Der Lieferer haftet, sofern es sich nicht um Fälle der Gefährdungshaftung (z.B. Produkthaftung) handelt, nur wenn ihn ein Verschulden an dem verursachten Schaden trifft. Wird Aumann aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung durch Dritte, deren Rechte nicht abdingbar sind, in Anspruch genommen, stellt der Lieferer Aumann im Innenverhältnis solange und insoweit frei, als ihn eine Haftung auch unmittelbar treffen würde. § 254 BGB findet entsprechende Anwendung. Für Maßnahmen von Aumann zur Schadensabwehr (z.B. Sonderinspektionen, Rückrufe) haftet der Lieferer, soweit der dieser Maßnahme zugrundeliegende Schaden diesem zuzurechnen ist. Dem Lieferer wird insoweit Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls gewährt. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bzw. der Sicherheitsempfehlungen der Fachverbände, der Gewerbeaufsicht u.ä. übernimmt der Lieferer die Verantwortung.

10. Fertigungsmittel / Materialbestellungen / von Aumann entwickelte Teile
Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die dem Lieferer von Aumann gestellt oder nach Angaben und auf Kosten von Aumann vom Lieferer gefertigt worden sind, sowie im Rahmen eines Auftrages an den Lieferer zu Be- oder Verarbeitung kostenlos beigestelltes Material und Hilfsmittel bleiben Eigentum von Aumann und dürfen ohne schriftliche Einwilligung auch nach Vertragsende in keiner Weise an Dritte weitergegeben oder sonst zur Benutzung überlassen oder für Dritte verwendet werden. Im Übrigen sind diese Fertigungsmittel nach Vertragsende Aumann kostenlos und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Anteilig von Aumann bezahlte Fertigungsmittel kann Aumann bei Ende der Belieferung zum Zeitwert des Lieferantenanteils übernehmen. Liefergegenstände, die von Aumann entwickelt wurden (z. B. nach Aumann-Spezifikation oder Zeichnung gefertigt wurden) und/oder Aumann-Warenzeichen und/oder die Aumann-Teile-Nr. tragen, darf der Lieferer ausschließlich an Aumann verkaufen. Direktlieferungen an Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Lieferer verpflichtet sich ferner, solche Teile nicht in Katalogen oder sonstigen Werbe- oder Verkaufsunterlagen anzubieten. Bei einem Verstoß gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers ist Aumann berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und die Herausgabe des aus der Vertragsverletzung Erlangten oder Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Lieferer hat das Material für Aumann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und ist verpflichtet, Aumann unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Pfändungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen das Eigentum von Aumann beeinträchtigen könnten. Sofern sich bei den gestellten Fertigungsmitteln Abweichungen ergeben, z.B. zwischen Muster und Zeichnung, ist Aumann verpflichtet, vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen hinzuweisen. Erbringt der Lieferer selbst im Rahmen eines Auftrags Entwicklungsleistungen, sind diese mit dem Kaufpreis mit abgegolten und gehen in das ausschließliche Eigentum und Nutzungsrecht von Aumann über.

11. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen und Modelle, Schablonen und Muster sowie ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Der Lieferer darf ohne Zustimmung seitens Aumann die Tatsache der Geschäftsbeziehungen nicht für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Unterlieferer sind dieser Regelung entsprechend zu verpflichten. Aumann ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

12. Fremde Arbeitskräfte, Compliance
Sofern Aumann schwerwiegende Verstöße gegen den Arbeitsschutz bekannt werden, ist Aumann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferer angezeigte Verstöße nicht unverzüglich abstellt. Aumann ist ferner zur Anordnung der sofortigen Einstellung der Arbeiten gegenüber dem Personal des Lieferers befugt. Verzögerungs- und Folgeschäden gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer oder seine Erfüllungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen in Bezug auf die Aumann oder im Aumann-Konzern tätige oder von diesem beauftragte Personen ein Wettbewerbsdelikt, ein Vermögensdelikt, ein Bestechlichkeitsdelikt oder eine vergleichbare Straftat begehen oder hierfür ein begründeter Verdacht besteht.

13. Mindestlohngesetz
Der Auftragnehmer steht Aumann dafür ein, die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes einzuhalten und dessen Einhaltung bei seinen Unterauftragnehmern zu überwachen. Das Mindestlohngesetz findet Anwendung auf jede Beschäftigung von Arbeitnehmer innerhalb von Deutschland, also z.B. auch bei inländischen Montagen ausländischer Unternehmer und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland. Wird Aumann wegen Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes beim Auftragnehmer oder dessen Subunternehmern als Mithaftender in Anspruch genommen, ist Aumann hiervon durch den Auftragnehmer auf erstes Anfordern freizustellen. Aumann kann verlangen, dass ihr die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften und der zugehörigen Dokumentations- und Meldepflichten nachgewiesen wird. Aumann kann ferner verlangen, dass als unzuverlässig erscheinende Subunternehmer nicht mehr weiter beschäftigt werden. Weitergehende Ansprüche und das Recht zur fristlosen Vertragskündigung bleiben hiervon unberührt.

14. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare oder schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu erteilen und ihren Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

15. Ersatzteilbeschaffungspflicht
Der Lieferer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteilbestellungen noch mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung auszuführen. Für Ersatzteile gilt die in Ziff. 8 „geregelte Mängelhaftungsbestimmung“.

16. Erfüllungsort und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des zu beliefernden Werkes und der Sitz des Endkunden. Gerichtsstand ist Bielefeld. Aumann ist aber berechtigt, auch die Gerichte am Sitz des Lieferers anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) sowie der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planungs-/ Beratungs- und Konstruktionsleistungen

der Aumann Beelen GmbH,

Aumann Espelkamp GmbH,

Aumann Lauchheim GmbH,

Aumann Limbach-Oberfrohna GmbH

(Stand: November 2023)

 

 

Download PDF (Stand: November 2023)

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1. Geltung der Vertragsbedingungen
Diese Bedingungen ergänzen die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Aumann Beelen GmbH, der Aumann Espelkamp GmbH, der Aumann Lauchheim GmbH und der Aumann Limbach-Oberfrohna GmbH. Sie gelten für Planungs, Beratungs- und Konstruktionsleistungen, ausgenommen Baumaßnahmen.
Vertragsbestandteile sind – soweit vorhanden und nicht abweichend vereinbart – in der nachstehenden Reihenfolge:

1.1.1. das Bestellschreiben der Aumann-Gruppe

1.1.2. das bzw. die Verhandlungsprotokolle in ihrer zeitlichen Reihenfolge, d.h. das jeweils jüngere hat Priorität

1.1.3. die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Aumann-Gruppe

1.1.4. diese Einkaufsbedingungen

1.1.5. alle gültigen Betriebsmittelvorschriften der Aumann-Gruppe und des Endkunden inkl. Leistungsbeschreibungen / Spezifikationen

1.1.6. die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN-Vorschriften.

2. Bestimmungen zur Leistungserbringung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Leistungen, Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die für die Erreichung des mit der Bestellung definierten Planungs- / Beratungsziels notwendig sind. Die vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen, Aufgaben und Pflichten umfassen deshalb auch alle in der Bestellung nicht aufgeführten Tätigkeiten, die im durch die Bestellung festgelegten Aufgabenbereich des Vertragspartners zur Erreichung des in der Bestellung definierten Planungs-/ Beratungsziels erforderlich sind oder werden. Wird erkennbar, dass das in der Bestellung genannte Kostenlimit oder die ermittelten bzw. mit Aumann-Gruppe abgestimmten Realisierungskosten bei der weiteren Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis eines oder mehrerer eingeholter Angebote nicht eingehalten werden (können), hat der Vertragspartner der Aumann-Gruppe unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen, Aumann-Gruppe über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und ihr sämtliche möglichen Handlungsalternativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, die Aumann-Gruppe über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Diese Pflicht erlischt nicht mit der Vertragsbeendigung. Sollten Regelwerke in Überarbeitung sein oder irgendwelche Unklarheiten über die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen, die Einfluss auf den geschuldeten Planungs- / Beratungserfolg haben können, ist der Vertragspartner verpflichtet, hierüber Aumann-Gruppe unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Beauftragung weiterer Planer / Berater bleibt vorbehalten. Der Vertragspartner hat die Aumann-Gruppe über die Notwendigkeit des Einsatzes weiterer Planer / Berater rechtzeitig zu informieren und auf Wunsch der Aumann-Gruppe bei der Auswahl zu beraten. Soweit die Aumann-Gruppe dem Vertragspartner die Koordination der Planungs- / Beratungsleistungen Dritter übertragen hat, hat der Vertragspartner diese Leistungen Dritter so zu koordinieren, dass sie sich in seine geschuldeten Planungs- / Beratungsleistungen einfügen. Der Vertragspartner hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit der Aumann-Gruppe und den anderen fachlichen Beteiligten abzustimmen und die Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligter (Unterlagen und Pläne) auf Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen, auf deren Belange und Bedingungen Rücksicht zu nehmen, bevor er sie zur Grundlage der eigenen Leistungserbringungen macht und sie in die eigenen Leistungen integriert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an den von der Aumann-Gruppe oder von anderen Planungs- / Beratungsbeteiligten oder dem beauftragten Fachfirmen anberaumten Besprechungen teilzunehmen. Die Ergebnisse hat der Vertragspartner unter Beachtung seiner sonstigen Leistungspflichten in seine Planungs- / Beratungsleistungen aufzunehmen bzw. einzuarbeiten. Der Vertragspartner hat die Aumann-Gruppe über von anderen Projektbeteiligten anberaumte Besprechungen zu informieren und auf Verlangen der Aumann-Gruppe darüber Niederschriften in einem dem Besprechungsinhalt angemessenen Umfang anzufertigen und diese Aumann-Gruppe unverzüglich zu übermitteln. Der Vertragspartner wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der anderen Planungs- / Beratungsbeteiligten oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber der Aumann-Gruppe, ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet ist. Der Vertragspartner hat ausschließlich die Weisungen und Anordnungen der Aumann-Gruppe zu beachten und bei seiner Leistungserbringung umzusetzen. Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter der Aumann-Gruppe auftretende Personen sind dem Vertragspartner gegenüber nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung oder Bevollmächtigung durch die Aumann-Gruppe weisungsbefugt. Dies gilt auch für einen etwaigen durch die Aumann-Gruppe eingesetzten externen Projektleiter. Hat der Vertragspartner Bedenken gegen die Vorgaben von Aumann-Gruppe oder anderen Beteiligten, hat er diese unverzüglich anzuzeigen und Vorschläge zur Abhilfe zu unterbreiten. Unterlässt er diesen Hinweis, kann er sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit derartiger Vorgaben berufen. Der Vertragspartner darf die Aumann-Gruppe rechtsgeschäftlich nicht vertreten. Er ist jedoch berechtigt, in eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der beauftragten Herstellungs- und Lieferleistungen und zur Sicherstellung eines einwandfreien Projektablaufes notwendig sind und keinerlei Negativauswirkungen qualitativer, terminlicher und finanzieller Art für die Aumann-Gruppe haben. Dies gilt auch für Erklärungen für die Aumann-Gruppe, die für die Wahrnehmung des Auftrages zur Koordinierung und Betreuung der Herstellungs- und Lieferleistungen sachlich notwendig sind. Derartige Anordnungen sind zu dokumentieren und Aumann-Gruppe unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

3. Termine und Fristen
Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, hat der Vertragspartner die von ihm geschuldeten Planungs- / Beratungsleistungen auf der Basis eines noch zu vereinbarenden Terminplans zu erfüllen, insbesondere seine Leistung so zeitig zu beginnen, zu fördern und zu vollenden, dass die Aumann-Gruppe sie für den zügigen Planungs- / Beratungs- und Herstellungsfortschrift verwenden kann. Der Vertragspartner hat spätestens zwei Wochen nach Eingang der Bestellung einen Planungs-/ Beratungsterminplan als Balkendiagramm zu erstellen und der Aumann-Gruppe zu übergeben, aus dem sich sämtliche kontrollfähigen Planungs- / Beratungsschritte und der Abschluss der einzelnen bis zur Fertigstellung der Herstellungsmaßnahme erforderlichen Leistungen und Lieferungen ergeben. Mit der Aumann-Gruppe ist auf dieser Grundlage ein Planungs- / Beratungsterminplan abzustimmen, der sodann Vertragsbestandteil der Bestellung wird. Erfüllt der Vertragspartner diese Verpflichtung nicht, ist die Aumann-Gruppe berechtigt, Planungs-/ Beratungstermine nach billigem Ermessen zu bestimmen, deren Ablauf die Fälligkeit der jeweils terminierten Planungs- / Beratungsleistung herbeiführt. Die sich aus dem Balkendiagramm ergebenden Termine gelten als vertragliche Zwischentermine. Treten Verzögerungen ein, ist die Terminplanung im Einvernehmen mit der Aumann-Gruppe fortzuschreiben und der Ablauf soweit möglich zu beschleunigen. Etwaige sich aus der Verzögerung ergebende Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Unabhängig davon hat der Vertragspartner in jedem Falle die für die Herstellungsleistungen und Lieferungen erforderlichen Planungs- / Beratungsbeiträge so rechtzeitig zu erstellen / zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen abgestimmte Herstellungs- / Lieferprozess nicht behindert wird. Ferner sind die zur Vorbereitung der Vergabe von Herstellungs- / Lieferleistungen notwendigen Details der Ausschreibung einschl. Planvorgaben so vollständig und rechtzeitig zu erstellen, dass danach möglichst eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen für die Herstellungs- / Lieferleistungen aufgestellt werden können. Weitere verbindliche und die Fälligkeit der Leistungen auslösende Termine werden im Rahmen der Projektbearbeitung auf der Basis des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Terminplans vereinbart bzw. von der Aumann-Gruppe nach billigem Ermessen auf der Grundlage der vereinbarten Terminplanung festgelegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle für die sonstige Planung / Beratung und die für die Ausführung der erforderlichen Herstellungs- / Lieferleistung erforderlichen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass der zwischen der Aumann-Gruppe und den die Herstellungs-/ Lieferleistung ausführenden Unternehmen, dies kann auch die Aumann-Gruppe selbst ein, sowie den sonstigen Projektbeteiligten vereinbarte Fertigstellungstermin nicht aus Gründen gefährdet oder verzögert wird, die (auch) im Einfluss – oder Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Aushändigung der von ihm erstellten Unterlagen und sonstigen Beiträge an andere Projektbeteiligte terminlich zu dokumentieren, insbesondere eine Liste mit Eingangs- und Ausgangsdaten zu führen, aus der der jeweilige Bearbeitungsstand und die evtl. Verteilung der Pläne ersichtlich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle prüfungspflichtigen Unterlagen und Angaben den verantwortlichen Projektbeteiligten, insbesondere den Behörden, so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die jeweilige Prüfung der Unterlagen ohne Verzögerungen und termingerecht durchgeführt werden kann.

4. Änderungs- und Zusatzleistungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige von der Aumann-Gruppe verlangte zusätzliche Leistungen zu übernehmen und auszuführen, es sei denn, die Leistungen stehen nicht im Zusammenhang mit den bisher beauftragten Leistungen und der Vertragspartner ist hierfür nicht qualifiziert. In diesem Fall bedarf die Übertragung der Leistungen der Zustimmung des Vertragspartners. Zusätzliche, nicht in der Bestellung enthaltene Leistungen sind der Aumann-Gruppe vor ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen und zu begründen, warum diese Leistungen nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind. Dies gilt nicht, wenn die Aumann-Gruppe die Durchführung einer Zusatzleistung ausdrücklich anordnet. Der Vertragspartner hat Anspruch auf Zusatzhonorierung, wenn die Aumann-Gruppe die Ausführung dieser Leistungen in Kenntnis der Anzeige schriftlich anordnet oder bestätigt. Ein Zurückbehaltungsrecht an der erforderlichen oder verlangten zusätzlichen oder geänderten Leistung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn die Aumann-Gruppe sich abschließend weigert, berechtigte zusätzliche Vergütungsansprüche anzuerkennen.
Leistungen, die der Vertragspartner ohne vertragliche Verpflichtung erbringt, hat die Aumann-Gruppe nicht zu vergüten. Eine Vergütung steht dem Vertragspartner jedoch zu, wenn die Aumann-Gruppe die Leistungen nachträglich anerkennt. Evtl. gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners aus Geschäftsführung ohne Auftrag bleiben unberührt. Die Aumann-Gruppe kann Leistungen kürzen; in diesem Fall besteht ein Anspruch nur auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

5. Abnahme
Die Aumann-Gruppe hat, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, die vom Vertragspartner erbrachten Leistungen, die ein prüfbares Ergebnis (Erfolg) beinhalten und die vom Vertragspartner geschuldete Leistung als Ganzes darstellen, abzunehmen, sofern die Leistungen vollständig, vertragsgerecht und mängelfrei erbracht worden sind und der Vertragspartner die Fertigstellung schriftlich angezeigt hat. Die Aumann-Gruppe ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zwischenabnahmen von Teilleistungen zu verlangen. Die Abnahmeerklärung ist aus Beweisgründen schriftlich abzugeben. Unwesentliche Mängel oder unerhebliche Unvollständigkeiten, insbesondere solche, die den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen oder die hinter der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder der Beschaffenheitserwartung der Aumann-Gruppe nur unerheblich zurückbleiben, stehen der Abnahmereife und der Abnahme nicht entgegen. Die Abnahmewirkungen treten ein, wenn die Aumann-Gruppe die Abnahme schriftlich erklärt hat. Das Gleiche gilt, wenn die Aumann-Gruppe die Abnahme nicht erklärt oder verweigert, obwohl die Leistungen des Vertragspartners im Wesentlichen vollständig, vertragsgerecht und mängelfrei erbracht worden sind. In diesem Fall kann der Vertragspartner die Aumann-Gruppe schriftlich darauf hinweisen und die Abnahmeerklärung nochmals unter Fristsetzung verlangen. Der Ablauf der Frist gilt als Abnahmezeitpunkt.

6. Herausgabe von Unterlagen / Zurückbehaltungsrecht
Die vom Vertragspartner zur Erfüllung der Bestellung angefertigten Originalunterlagen (Zeichnungen, Pläne, etc.) sind der Aumann-Gruppe übersichtlich und vollständig oder auf Verlangen der Aumann-Gruppe als sonstige elektronische Medien bzw. auf Datenträgern auszuhändigen. Der Vertragspartner hat der Aumann-Gruppe dessen Unterlagen zurückgeben, wenn er sie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, spätestens und unaufgefordert jedoch bei der Abnahme der Leistungen des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist berechtigt, die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestellung erstellten Unterlagen nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu vernichten. Zuvor hat der Vertragspartner der Aumann-Gruppe jedoch die Übergabe dieser Unterlagen anzubieten und die Aumann-Gruppe von der beabsichtigten Vernichtung zu benachrichtigen. Die Unterlagen dürfen erst vernichtet werden, wenn sich die Aumann-Gruppe in Annahmeverzug befindet. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners an den von ihm erstellten Planungs- und sonstigen Unterlagen bzw. Leistungen, die für die Durchführung der Herstellungs- / Lieferleistungen erforderlich sind, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist insoweit bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig.

7. Mindestlohngesetz
Der Auftragnehmer steht dafür ein, die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes einzuhalten und dessen Einhaltung bei seinen Unterauftragnehmern zu überwachen. Das Mindestlohngesetz findet Anwendung auf jede Beschäftigung von Arbeitnehmer innerhalb von Deutschland, also z.B. auch bei inländischen Montagen ausländischer Unternehmer und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland. Wird die Aumann-Gruppe wegen Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes beim Auftragnehmer oder dessen Subunternehmern als Mithaftender in Anspruch genommen, ist die Aumann-Gruppe hiervon durch den Auftragnehmer auf erstes Anfordern freizustellen. Aumann kann verlangen, dass ihr die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften und der zugehörigen Dokumentations- und Meldepflichten nachgewiesen wird. Aumann kann ferner verlangen, dass als unzuverlässig erscheinende Subunternehmer nicht mehr weiter beschäftigt werden. Weitergehende Ansprüche und das Recht zur fristlosen Vertragskündigung bleiben hiervon unberührt.

8. Schutzrechte und Know-How
Der Vertragspartner räumt Aumann-Gruppe unentgeltlich das Recht ein, Schutzrechte und Know-How, die der Vertragspartner bei der Erfüllung des Vertrages einsetzt, auf Dauer im Rahmen der Nutzung des vereinbarten Arbeitsergebnisses zu nutzen. Alle Unterlagen, Zeichnungen und Programme, die der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für das Projekt anfertigt, unterliegen dem uneingeschränkten Eigentums- und Verfügungsrecht der Aumann-Gruppe, ohne dass eine zusätzliche Vergütung erfolgt. Aumann-Gruppe ist berechtigt, mit den vom Vertragspartner gelieferten Dokumentationen Ersatz- und Verschleißteile für die Anlagen des Projektes herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen und Reparaturen auszuführen. Der Vertragspartner überträgt der Aumann-Gruppe die ausschließlichen und weiter übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse an allen urheberrechtlich oder sonst wie geschützten Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages. Des Weiteren versichert der Vertragspartner, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Gegenstände und Verfahren herzustellen sowie, dass keine Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen ihn geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden können. Der Vertragspartner stellt die Aumann-Gruppe von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten, die infolge eines Verstoßes des Vertragspartners gegen die Pflichten gem. Ziff. 7.1 und 7.2 entstehen, frei. Unbeschadet der Regelungen in den Ziff. 7.1. bis 7.3. ist der Vertragspartner verpflichtet, die Aumann-Gruppe unverzüglich über alle Schutzrechte zu unterrichten, die in einer Verwendung der Arbeitsergebnisse des Vertragspartners entgegenstehen könnten. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, die Aumann-Gruppe über alle bei ihm und / oder seinen Nachunternehmern / Unterlieferanten im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen zu unterrichten, alle zur Verwertung der Erfindungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle von der Aumann-Gruppe gewünschten Auskünfte zu den Erfindungen zu geben. Die Unterrichtungspflicht des Vertragspartners erstreckt sich auch auf dessen Know-How, welches im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entsteht. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Erfinderrechte gegenüber seinen Arbeitnehmern und / oder unabhängigen Personen in Anspruch genommen und an die Aumann-Gruppe übertragen werden. Die Aumann-Gruppe kann sodann die Erfindung selbst zur Erstellung eines Schutzrechtes im In- und Ausland anmelden und trägt die damit zusammenhängenden Kosten. Jede Partei trägt die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung zu zahlende Arbeitnehmererfindervergütung für seine Arbeitnehmer selbst. Sollte der Vertragspartner die Erfindungen, Schutzrechte etc. für Lieferung und / oder Leistungen an Dritte verwenden wollen, werden sich die Vertragspartner über Einzelheiten verständigen, insbesondere über eine angemessene Lizenzgebühr. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit allen seinen Mitarbeitern, Nachunternehmern / Unterlieferanten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, die im Rahmen der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden, rechtzeitig Vereinbarungen zu treffen, durch welche diese die vorstehenden Vereinbarungen für sich verbindlich anerkennen. Der Vertragspartner verpflichtet sich unbeschadet der Regelungen in den vorstehenden Ziffern 7.1 –7.5, Schutzrechte, die bei den Arbeiten entstehen und von der Aumann-Gruppe angemeldet werden, weder mit einer Nichtigkeitsklage noch mit dem Einspruch anzugreifen oder Dritte bei dem Angriff auf diese Schutzrechte zu unterstützen.

Stand: November 2023

 

Aumann Laucheim GmbH
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